Die Vorinstanz nahm das eingereichte Arztzeugnis nicht ins Recht und rechnete dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'600.-- bei voller Arbeitsfähigkeit als Werkstattchef an. Aufgrund der Angaben im Arztbericht ergeben sich nun aber im Hinblick auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit von F. einige offene Fragen. So stellt sich unter anderem die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers je bessern wird beziehungsweise dessen Arbeitsfähigkeit in Zukunft überhaupt noch gesteigert werden kann und falls ja, in welchem Zeitraum und Umfang eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein wird.