lässlich, dass das Scheidungsurteil soweit als möglich den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Der Ermittlung der materiellen Wahrheit kommt eine erhöhte Bedeutung zu. Art. 138 Abs. 1 ZGB will verhindern, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche an zivilprozessualem Formalismus scheitert (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 7 zu Art. 138 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen).