F. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2003 liess G. die Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Sie machte im wesentlichen geltend, die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB gelte ausschliesslich für das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz und finde weder auf das erstinstanzliche Verfahren noch auf jenes vor Bundesgericht Anwendung. Die in der Bündnerischen ZPO geltende Eventualmaxime werde durch das Bundesrecht somit nicht einge- 6 schränkt. Die von der Vorinstanz gefällten Beiurteile seien daher rechtmässig, weshalb die Berufung schon aus diesem Grunde abzuweisen sei.