E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium G. Frist bis zum 26. Juni 2003 an, um zu den prozessualen Anträgen und der dazu angeführten Begründung in der Berufung von F. schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass das Gericht nach Eingang der Stellungnahme der Berufungsbeklagten ohne mündliche Berufungsverhandlung (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO) über die prozessualen Anträge des Berufungsklägers und die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und Neubeurteilung (Art. 229 Abs. 2 ZPO) entscheiden werde.