D Richterliche Befragung des Beklagten und Berufungsklägers“ Zur Begründung der prozessualen Anträge stützte sich der Berufungskläger im wesentlichen auf Art. 138 Abs. 1 ZGB ab. Da gemäss Bundesrecht in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten, mache es aus prozessökonomischen Gründen wenig Sinn, im Verfahren vor erster Instanz die Einlage neuer Urkunden von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig zu machen.