3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor erster Instanz aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.