„I. RECHTSBEGEHREN 1. Die Ziffern 5, 6 (soweit sie die Rente an die Ehefrau anbetrifft) sowie 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Das Begehren der Klägerin und Berufungsbeklagten um Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor erster Instanz aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.