genanwalt dagegen opponierte. Mit der gleichen Begründung wurde auch der Antrag von F. auf Beizug der Akten aus dem Eheschutzverfahren abgewiesen. Die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wurden gestützt auf Art. 8 ZGB als unbewiesen qualifiziert. Die Vorinstanz rechnete F. ein hypothetisches Einkommen bei 100%-Arbeitsfähigkeit als Werkstattchef in Höhe von Fr. 5'600.-- an. D. Dagegen liess F. mit Eingabe vom 7. April 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Seine Rechtsbegehren lauten: