Der Beklagte wollte im Zuge seiner Ausführungen vor Schranken ein vom 19. November 2002 datiertes Arztzeugnis ins Recht legen und damit beweisen, dass er nur zu 50% arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz lehnte es jedoch gestützt auf Art. 108 Abs. 2 ZPO ab, das angebotene Beweismittel ins Recht zu nehmen, weil der Ge- 4