„1. Die am 13. Juli 1990 in A. geschlossene Ehe zwischen F. und G. wird gerichtlich geschieden. 2. (...). 3. (...). 4. (...). 5. F. wird gerichtlich verpflichtet, G. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • bis zum 30.09.2006: Fr. 1‘560.-- • bis zum 30.09.2011: Fr. 1'060.-- • bis zum 30.09.2017: Fr. 460.-- Ab Oktober 2017 entfällt die Zahlungsverpflichtung des Beklagten. 6. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff.