F. verzichtete auf eine Prozessantwort und reichte auch keine Beweismittel ein. Mit Beweisverfügung vom 15. Oktober 2002 forderte der Bezirksgerichtspräsident die Parteien auf, die in den Rechtsschriften zur Produktion angemeldeten sowie die von der Gegenpartei zur Edition verlangten Urkunden, soweit noch nicht beigebracht, bis zum 4. November 2002 einzureichen. Am 24. Oktober 2002 lud der Bezirksgerichtspräsident die Parteien auf den 8. Januar 2003 zur Hauptverhandlung vor. Gleichzeitig setzte er für nachträgliche Beweisanträge gemäss Art. 98 ZPO Frist bis zum 13. November 2002 an. 3