„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende auf Art. 125 ZGB abgestützte, monatlich zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar pränumerando am Ersten eines jeden Monats: - bis zum 31.09.2006: CHF 1'700.-- - bis zum 30.09.2011: CHF 1'200.-- - bis zum 30.09.2017: CHF 600.-- 2. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren (Landesindex der Konsumentenpreise). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“