Gleichzeitig wurde den Parteien empfohlen, bezüglich der noch streitigen Punkte eine Konvention abzuschliessen. Am 19. August 2002 teilte G. dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, dass über den offen gebliebenen Punkt des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau keine Einigung habe erzielt werden können. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident Landquart G. gestützt auf Art. 112 Abs. 3 ZGB Frist zur Einreichung entsprechender Anträge und Beweismittel an. Mit Prozesseingabe vom 10. September 2002 kam G. dieser Aufforderung nach und stellte folgende Rechtsbegehren: