B. Nachdem G. und F. mit ihrem gemeinsamen Scheidungsbegehren an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart gelangt waren, schlossen die Parteien am 2. Juli 2002 eine Teil-Ehescheidungskonvention im Sinne von Art. 112 ZGB ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2002 stellte der Bezirksgerichtspräsident Landquart fest, dass die Teilkonvention nach einer ersten Prüfung voraussichtlich genehmigt werden könne. Gleichzeitig wurde den Parteien empfohlen, bezüglich der noch streitigen Punkte eine Konvention abzuschliessen.