{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-21_2003-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_21", "Checksum": "17480f0da6da151588650f1b5d72ccbb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.07.2003 ZF 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Daneben bestehen laut Arztzeugnis weiterhin Schmerzen im Bereich der Schulter/Nackenregion rechts, aufgrund derer die Arbeitsfähigkeit von F. nicht über theoretische 10% gesteigert werden\nkonnte. Acht Monate nach dem aktuellen Unfallereignis müsse aufgrund des bisherigen Verlaufs mit einer längerfristigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit\nentsprechender Auswirkung auf die Arbeitstätigkeit gerechnet werden (vgl. BB III.\n2).\n\nDie Vorinstanz nahm das eingereichte Arztzeugnis nicht ins Recht und rechnete dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'600.-- bei voller\nArbeitsfähigkeit als Werkstattchef an. Aufgrund der Angaben im Arztbericht ergeben\nsich nun aber im Hinblick auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit von F. einige offene\nFragen. So stellt sich unter anderem die Frage, ob sich der Gesundheitszustand\ndes Berufungsklägers je bessern wird beziehungsweise dessen Arbeitsfähigkeit in\nZukunft überhaupt noch gesteigert werden kann und falls ja, in welchem Zeitraum\nund Umfang eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein wird. Unter der Annahme, dass die Angaben im Arztzeugnis korrekt sind, könnten sich die dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Berechnungen zur Festsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, je nachdem wie die darin aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind, als falsch erweisen. Mit anderen Worten muss je nach Beurteilung\nder offenen Fragen von völlig anderen Voraussetzungen ausgegangen werden, die\neine ganz neue Berechnung des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau erforderlich machen. In Anbetracht der mit dem Arztbericht aufgeworfenen Fragen sind daher weitere Abklärungen nötig. Allenfalls ist zur Beantwortung der offenen Fragen\nauch eine Begutachtung anzuordnen. Indem die Vorinstanz das eingelegte Arztzeugnis nicht berücksichtigt hat, ist sie also in bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit von F. von einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis ausgegangen. Damit steht fest, dass das vorinstanzliche Urteil auf einem nicht abgeklärten Sachverhalt gründet.\n9\n\nSind aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von F. in Anbetracht der Angaben\nim eingereichten Arztbericht noch wesentliche Fragen offen, so ist es unzulässig,\neinfach ein hypothetisches Einkommen bei einer 100%-Arbeitsfähigkeit anzunehmen. In bezug auf die festgesetzten Unterhaltsbeiträge ist das angefochtene Urteil\ndemnach nicht haltbar. Es beruht auf einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, die\ndas an der Hauptverhandlung angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen hat. Liegt aber ein prozessualer Fehler der Vorinstanz vor, der zu einem unhaltbaren Urteil führt, so ist die Berufung von F. schon aus diesem Grunde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Einwände der Parteien näher einzugehen ist. Andernfalls würden die Parteien\nwegen eines prozessualen Fehlers der Vorinstanz einen kantonalen Instanzenzug\nverlieren. Anders wäre es allenfalls, wenn der Berufungskläger das Arztzeugnis erst\nvor Kantonsgericht eingelegt hätte und die Vorinstanz daher keine Kenntnis davon\nhaben konnte. Die ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist deshalb an das\nBezirksgericht Landquart zurückzuweisen, welches die aufgrund des Arztzeugnisses vom 19. November 2002 aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der\nArbeitsfähigkeit des Berufungsklägers abzuklären und sodann über die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts an G. neu zu entscheiden haben wird (Art. 229 Abs.\n2 ZPO).\n\n4. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird gestützt auf\nArt. 122 ZPO verzichtet. Da F. im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt hat,\nist ihm zulasten der Berufungsbeklagten eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.\n10\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, Ziff. 5, 6 (soweit\nsie die Rente an die Ehefrau betrifft) und 9 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 600.--\nzu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}