{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-21_2003-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_21", "Checksum": "17480f0da6da151588650f1b5d72ccbb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.07.2003 ZF 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20\nTagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie\nneue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1\nZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche\nFolgen der Scheidung; im Scheidungspunkt wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die\nBerufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht,\nweshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert.\nAuf die Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um\nechte oder unechte Noven handelt (vgl. Schwenzer, Praxiskommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 6 zu Art. 138 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum\nneuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 138 ZGB). Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Recht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass\ndie bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der\nkantonalen Zivilprozessordnung vorgeht. Im Scheidungsprozess geht es, namentlich beim ehelichen Unterhalt, oft um existentielle Ansprüche. Es ist deshalb uner-\n7\n\nlässlich, dass das Scheidungsurteil soweit als möglich den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Der Ermittlung der materiellen Wahrheit kommt eine erhöhte\nBedeutung zu. Art. 138 Abs. 1 ZGB will verhindern, dass die Durchsetzung dieser\nAnsprüche an zivilprozessualem Formalismus scheitert (vgl. Sutter/Freiburghaus,\na.a.O., N 7 zu Art. 138 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen).\n\nDer Geltungsbereich von Art. 138 Abs. 1 ZGB beschränkt sich gemäss dem\nklaren Wortlaut der Bestimmung auf das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren gibt es keine bundesrechtliche Einschränkung der Eventualmaxime (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 138 ZGB\nmit Hinweisen). Damit ist klar, dass F. im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl\nneue Anträge stellen als auch neue Urkunden einreichen kann und das Kantonsgericht als obere kantonale Instanz den von ihm eingelegten Arztbericht vom 19. November 2002 gestützt auf Art. 138 Abs. 1 ZGB ins Recht nehmen muss. Demgegenüber lässt sich nach dem Gesagten aus der Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB\nkeine Pflicht zur Entgegennahme neuer Anträge und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht ableiten. Den Kantonen steht es jedoch frei, Art.\n138 Abs. 1 ZGB für das erstinstanzliche Verfahren inhaltlich zu übernehmen und so\ndas Novenrecht dem Verfahren vor zweiter Instanz anzupassen. Dies erscheint insbesondere auch aus prozessökonomischer Sicht angezeigt, kann dadurch doch ein\nGleichlauf zwischen erst- und zweitinstanzlichem Novenrecht sichergestellt werden\n(vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 138 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 4 zu\nArt. 138 ZGB).\n\nDer Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art.\n4 EGzZGB hält zunächst im Sinne einer generellen Regelung fest, dass der Richter\nin Ehe- und Unterhaltssachen den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus\nund macht von allen zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismitteln\nGebrauch (Art. 4 EGzZGB, 2. Satz). In Art. 5d Abs. 1 EGzZGB wird sodann festgelegt, dass neue Anträge im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZGB im erstinstanzlichen\nVerfahren zulässig sind, aber innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO angesetzten\nFrist geltend gemacht werden müssen. Werden neue Anträge nach Ablauf dieser\nFrist gestellt, hat dies nicht deren Ablehnung zur Folge. Die Gegenpartei erhält dadurch lediglich die Möglichkeit, die Verschiebung der Hauptverhandlung zu beantragen. Eine solche hat die Berufungsbeklagte weder vor Bezirksgericht noch in ihrer Stellungnahme ans Kantonsgericht verlangt. Damit steht aber fest, dass die Vor-\n8\n\ninstanz das von F. als neues Beweismittel angebotene Arztzeugnis zu Unrecht nicht\nabgenommen hat. Ebenso wird deutlich, dass das Bezirksgericht den Beizug der\nAkten des Eheschutzverfahrens in Anbetracht der zitierten Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht mit der Begründung ablehnen konnte, dass der entsprechende\nAntrag zu spät erfolgt sei.\n\n"}