{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-21_2003-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e9f73f4b8b36eda70308e21fefa40029d16fe568f9cfba8c3c7ebd6894a3280edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_21", "Checksum": "17480f0da6da151588650f1b5d72ccbb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.07.2003 ZF 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 2\\x3Cbr\\x3E | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:09", "Checksum": "6a323b69435f6cf846ce48d5587296c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 21\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 2\\x3Cbr\\x3E | ZGB Eherecht\n\ngenanwalt dagegen opponierte. Mit der gleichen Begründung wurde auch der Antrag von F. auf Beizug der Akten aus dem Eheschutzverfahren abgewiesen. Die\nBehauptungen des Beklagten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wurden gestützt auf Art. 8 ZGB als unbewiesen qualifiziert. Die Vorinstanz rechnete F.\nein hypothetisches Einkommen bei 100%-Arbeitsfähigkeit als Werkstattchef in Höhe\nvon Fr. 5'600.-- an.\n\nD. Dagegen liess F. mit Eingabe vom 7. April 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Seine Rechtsbegehren lauten:\n\n„I. RECHTSBEGEHREN\n1. Die Ziffern 5, 6 (soweit sie die Rente an die Ehefrau anbetrifft) sowie 9\ndes Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Das Begehren der Klägerin und Berufungsbeklagten um Zusprechung\neines nachehelichen Unterhaltes sei abzuweisen.\n3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor\nerster Instanz aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.\n4. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, für\ndas Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.\n\nII. PROZESSUALE ANTRÄGE\n1. Das anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Landquart gefällte Beiurteil, wonach der Beklagte das neue Arztzeugnis nicht mehr\neinreichen dürfe und wonach die Akten des Eheschutzverfahrens nicht\nherangezogen werden, sei aufzuheben.\n2. Es seien noch folgende Beweismittel als relevant zu erklären:\nA Urkunden\n1. Arztzeugnis Dr. med. D. vom 19. November 2002\n2. Schreiben Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden\nvom 13. Dezember 2002\n3. Neuropsychologischer Kurzbericht der Klinik E. vom 12. Februar\n2003\n4. Arztzeugnis Dr. med. D. vom 7. April 2003\n5\n\nB Editionen\n1. Aus Händen der Klägerin und Berufungsbeklagten:\n1. Arbeitsvertrag neuesten Datums\n2. Lohnausweis für das Jahr 2002\n2. Aus Händen des Bezirksgerichts Landquart\n- Sämtliche Akten, insbesondere auch die Akten des Eheschutzverfahrens, resp. die Akten betr. Abänderung des Eheschutzverfahrens.\n\nC Expertise\nAllenfalls sei über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beklagten und\nBerufungsklägers ein Gutachten einzuholen.\nExpertennomination und Expertenfragen vorbehalten.\n\nD Richterliche Befragung des Beklagten und Berufungsklägers“\n\nZur Begründung der prozessualen Anträge stützte sich der Berufungskläger\nim wesentlichen auf Art. 138 Abs. 1 ZGB ab. Da gemäss Bundesrecht in der oberen\nkantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten,\nmache es aus prozessökonomischen Gründen wenig Sinn, im Verfahren vor erster\nInstanz die Einlage neuer Urkunden von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig\nzu machen.\n\nE. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium G.\nFrist bis zum 26. Juni 2003 an, um zu den prozessualen Anträgen und der dazu\nangeführten Begründung in der Berufung von F. schriftlich Stellung zu nehmen.\nGleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass das Gericht nach Eingang der Stellungnahme der Berufungsbeklagten ohne mündliche Berufungsverhandlung (Art. 224\nAbs. 2 und 3 ZPO) über die prozessualen Anträge des Berufungsklägers und die\nFrage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und\nNeubeurteilung (Art. 229 Abs. 2 ZPO) entscheiden werde.\n\nF. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2003 liess G. die Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Sie machte im wesentlichen geltend, die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB gelte ausschliesslich für das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz und finde weder auf das erstinstanzliche Verfahren noch auf jenes vor Bundesgericht Anwendung. Die in der Bündnerischen\nZPO geltende Eventualmaxime werde durch das Bundesrecht somit nicht einge-\n6\n\nschränkt. Die von der Vorinstanz gefällten Beiurteile seien daher rechtmässig, weshalb die Berufung schon aus diesem Grunde abzuweisen sei.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die\nErwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}