2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'390.–, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– und der Schreibgebühr von Fr. 390.–, gehen zu Lasten von D.. 3. D. ist verpflichtet, der Politischen Gemeinde A. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 1'500 Franken zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: