auch der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 klar, kann doch dessen Nutzungszweck (Ziff. 3 Abs. 1) nur dahingehend verstanden werden, dass in nicht durch KVG- Patienten belegte Betten Betagte aufzunehmen waren. Angaben über das zahlenmässige Verhältnis bei der Belegung der beiden Abteilungen (Rekonvaleszente; Betagte) sind nicht ersichtlich. Wenn der Kläger sein Betriebskonzept einseitig - und nota bene im Widerspruch zum Mietvertrag - auf den Leistungsauftrag und die zulässige Zahl von KVG-Patienten gemäss Spitalliste ausrichtete, kann darin kein Mangel der Mietsache liegen.