Dass die Zahl von 38 Betten, allesamt für die Aufnahme von KVG-Patienten bestimmt, eine einseitige Wunschvorstellung des Klägers war, welche bereits vor der Vertragsunterzeichnung zerstört wurde, wurde bereits aufgezeigt. Dass die Gemeinde keine irgendwie geartete Zusicherung für eine bestimmte Mindestanzahl von KVG-Patienten abgegeben hat, macht aber 24