Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, weil ihm die Vermieterin nie vertraglich zugesichert hat, es könnten stets 38 oder 26 KVG-Patienten in der "X." aufgenommen werden. Weder im Vertrag selbst noch in Verhandlungsdokumenten wird von bestimmten Patienten- oder Bettenzahlen gesprochen. Die Details des Betriebskonzepts blieben dem Mieter überlassen. Dass die Zahl von 38 Betten, allesamt für die Aufnahme von KVG-Patienten bestimmt, eine einseitige Wunschvorstellung des Klägers war, welche bereits vor der Vertragsunterzeichnung zerstört wurde, wurde bereits aufgezeigt.