a.a.O., N 32/49 zu Art. 258; Lachat/Stoll/Brunner, S. 123-125 Rz 1.7, 2.1). Auf ein derartiges, nachträgliche Sachmangelhaftigkeit begründendes rechtliches Hindernis beruft sich der Kläger, wenn er geltend macht, durch den Erlass der Spitalliste des JPSD sei der Gebrauchswert der Sache von ursprünglich 38 Spitalbetten zunächst auf 26 und schliesslich auf 18 gesunken. Gegenüber 1991 seien somit erhebliche Beschränkungen bei der Nutzung des Mietobjekts entstanden. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, weil ihm die Vermieterin nie vertraglich zugesichert hat, es könnten stets 38 oder 26 KVG-Patienten in der "X." aufgenommen werden.