Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen Mängel des weiteren nicht unbedingt Sachdefekte sein. Auch Störungen, die auf das Verhalten von Personen zurückzuführen sind, die Sache als solche jedoch nicht direkt im Sinne von Defekten beeinträchtigen, können den naturgemässen und/oder zugesicherten Gebrauch im Sinne eines Mangels beeinträchtigen, wobei auf das Verschulden des Vermieters nichts ankommt.