Allenfalls ist auch nach Erlass der definitiven Spitalliste davon auszugehen, dass keine räumlichen oder andere rein sachliche Hindernisse für eine solche Aufnahme bestehen. Dass das Haus nicht mehr für die Unterbringung einer bestimmten Anzahl von KVG-Patientenbetten soll gebraucht werden dürfen, liegt nicht an der "X." als Sache. Sie hatte im Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Spitalliste gleich viele Räume und Infrastruktur wie zuvor. Einen Mangel kann indessen auch das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft darstellen (Higi, a.a.O., N 29/48 zu Art. 258 OR). Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen Mängel des weiteren nicht unbedingt Sachdefekte sein.