nicht oder nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch (Art. 256 Abs. 1 OR) taugt. Das Fehlen einer sich aus der Natur der Mietsache ergebenden und daher nach guten Treuen vorauszusetzenden Eigenschaft, oder das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft beeinträchtigt ihren Gebrauchswert. Aus der körperlichen Natur des "X." ergibt sich nicht, dass sie stets für die Aufnahme von 38 KVG- Patienten taugt. Das konnte der Kläger allein aufgrund der Sachqualität nie voraussetzen. Allenfalls ist auch nach Erlass der definitiven Spitalliste davon auszugehen, dass keine räumlichen oder andere rein sachliche Hindernisse für eine solche Aufnahme bestehen.