Ob und in welchem Umfang der Kläger die Miete für 2003 bereits bezahlt hat, ist nicht ersichtlich. Zulässig ist hingegen auch eine Feststellungsklage des Mieters bei bestehenden Rechtsunsicherheiten (Weber/Zihlmann, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 259d OR; ähnlich Higi, a.a.O., N 31 zu Art. 259d OR). In materieller Hinsicht setzt dieser gesetzliche Herabsetzungsgrund voraus, dass ein Mangel der Mietsache im Sinne von Art. 258/259a Abs.1 (Ingress) OR vorliegt (Higi, a.a.O., N 7 zu Art 259d OR). Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache 23