6. Der Berufungskläger stützt sein Herabsetzungsbegehren schliesslich auf Art. 259d OR. Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt. In prozessualer Hinsicht wird die Herabsetzungsklage seitens des Mieters üblicherweise durch eine Rückforderungsklage für zuviel bezahlte Miete geltend gemacht. Ob und in welchem Umfang der Kläger die Miete für 2003 bereits bezahlt hat, ist nicht ersichtlich.