Auf gesetzliche Herabsetzung gemäss Art. 270a OR hätte er diesfalls nicht klagen müssen. Schon das prozessuale Verhalten des Klägers weist demnach, im Widerspruch zu seiner Argumentation, darauf hin, dass er an einen derartigen Parteiwillen, sei es nun, dass er daraus eine unmittelbare vertragliche Mietzinsanpassung oder nach dem Vertrauensprinzip einen Wechsel des Mietzinskalkulationssystems als Basis für eine gesetzliche Herabsetzung nach Art. 270a OR ableiten will, selbst nicht glaubt.