Verhandlungen mit der Vermieterin über den Mietzins wären überflüssig gewesen, und auf einen gesetzlichen Klagegrund der Herabsetzung wegen Missbrauch wäre der Kläger offensichtlich nicht angewiesen gewesen. Wenn von einer übereinstimmenden Willenserklärung des Inhalts auszugehen wäre, dass der Mietzins dereinst im Verhältnis der definitiven Spitallistenbetten (18) zu der behaupteten ursprünglichen Bettenzahl (38 oder 26) zu kürzen war, hätte der Kläger somit bloss den reduzierten Mietzins zahlen und die Klage der Vermieterin abwarten oder allenfalls den strittigen Mietzinsteil hinterlegen können. Auf gesetzliche Herabsetzung gemäss Art.