Da damit der Mietzins ohne weiteres bestimmbar geworden wäre, wäre dies rechtlich als aufschiebend bedingte vertragliche Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die bei Eintritt der Bedingung (Erlass der Spitalliste) - was vorliegend der Fall ist - vertraglich klagbar geworden wäre. Verhandlungen mit der Vermieterin über den Mietzins wären überflüssig gewesen, und auf einen gesetzlichen Klagegrund der Herabsetzung wegen Missbrauch wäre der Kläger offensichtlich nicht angewiesen gewesen.