soll, ist schliesslich zu erwägen, dass er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen prozessualen Verhalten setzt. Er behauptet, gemäss Vergleich wäre der Mietzins künftig gestützt auf die erwartete Spitalliste festzulegen gewesen, wobei der Zins im Verhältnis der definitiven Zahl von Patientenbetten gemäss Spitalliste zu 38 zu kürzen gewesen wäre. Da damit der Mietzins ohne weiteres bestimmbar geworden wäre, wäre dies rechtlich als aufschiebend bedingte vertragliche Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die bei Eintritt der Bedingung (Erlass der Spitalliste) - was vorliegend der Fall ist - vertraglich klagbar geworden wäre.