Dass der Mietzins von Fr. 120'000.– missbräuchlich in dem Sinne sei, dass die Beklagte einen überhöhten Ertrag erziele - was für die Begründung einer Klage nach Art. 270a OR erforderlich wäre - hat der Kläger im übrigen nicht substantiiert behauptet. Er macht lediglich geltend, der Mietzins übersteige seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 5. Zu dem vom Kläger angeführten übereinstimmenden Parteiwillen, wie er seiner Meinung nach aus dem Vergleich vom 13. November 2000 hervorgehen 22