Der für 2003 geltende Mietzins beläuft sich dagegen auf Fr. 120'000.–-. Bei einer Deckung der Vermieterkosten durch den Mietzins von weniger als 50 % wäre die Behauptung, die Gemeinde A. erziele mit dem Mietzins einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache, schlicht nicht nachvollziehbar. Eine Nettorendite auf dem Eigenkapital, die den Hypothekarzinssatz für Althypotheken im I. Rang der ortsansässig im Hypothekargeschäft führenden Bank nicht um mehr als ½ % übersteigt, ist nicht missbräuchlich (BGE 122 III 257 E. 3a). Dass der Mietzins von Fr. 120'000.– missbräuchlich in dem Sinne sei, dass die Beklagte einen überhöhten Ertrag erziele - was für die Begründung einer Klage nach Art.