270a OR bejahen, so müsste das klägerische Begehren, angesichts der materiellrechtlichen Missbrauchsvoraussetzung, dass der Vermieter keinen übersetzten Ertrag aus der Mietsache im Sinne von Art. 269/269a OR erzielen darf, geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Diesbezüglich ist nämlich unbestritten, dass die Beklagte das Gebäude "X." im Jahre 1991 für rund 5 Mio. Franken umbauen und einrichten liess und die Hypothekarzinsen, Amortisationen und vermieterseits zu tragenden Unterhaltslasten in den Jahren 1998-2000 durchschnittlich rund Fr. 255'000 p.a. betragen haben (act. 02.1.IV.31-35). Der für 2003 geltende Mietzins beläuft sich dagegen auf Fr. 120'000.–-.