b. Wollte man gleichwohl die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Herabsetzungsklage nach Art. 270a OR bejahen, so müsste das klägerische Begehren, angesichts der materiellrechtlichen Missbrauchsvoraussetzung, dass der Vermieter keinen übersetzten Ertrag aus der Mietsache im Sinne von Art. 269/269a OR erzielen darf, geradezu als aussichtslos bezeichnet werden.