Dem Kläger ist bei Art. 270a Abs. 1 OR demnach verwehrt, auf der hier erstellten Kalkulationsbasis der Kostenmiete geltend zu machen, der Mietzins sei missbräuchlich, weil sich inzwischen die nach der Spitalplanung zulässige Zahl von Patientenbetten, verringert habe, denn damit zielt er auf eine neue Kalkulationsbasis in Form der Umsatzmiete (vgl. dazu das Beispiel zur Kosten- und Vergleichsmiete bei Higi, a.a.O., N 50 zu Art. 270a). 21