Insofern behauptet wird, sie dürfe gemäss Mietvertrag ausschliesslich als Rehabilitationsklinik geführt werden, ist sie aktenwidrig. Dass die "X." unter Umständen auch mit anderen als Kassenpatienten zu füllen war, sah nämlich bereits der übereinstimmend verabredete Zweck des Mietvertrages vom Dezember 1991 ausdrücklich vor, indem das Haus neben Rekonvalszenten auch mit einer Altersabteilung vorab für die Betagten des Tals und allenfalls für Auswärtige zu führen war.