20/27/28). Daneben wäre dem Kläger unbenommen, die weiteren Betten, seien dies nun 8 oder 20, anderweitig (d.h. ohne medizinische Indikation, für Alterspensionäre, Alterspflegeplätze) zu nutzen. Die heutige Behauptung des Klägers, die "X." sei für die Belegung mit anderen Gästen, die nicht KVG-Patienten seien, ungeeignet und eine Belegung durch Drittpersonen könne ausgeschlossen werden, erstaunt. Insofern behauptet wird, sie dürfe gemäss Mietvertrag ausschliesslich als Rehabilitationsklinik geführt werden, ist sie aktenwidrig.