War die Bettenzahl in keinem Stadium des Vertrages Basis für die Kalkulation der Mietzinshöhe, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie sich im Sinne der Voraussetzung von Art. 270a Abs. 1 OR wesentlich verändert hat. Im übrigen wäre die diesbezügliche Auffassung der Gemeinde zu teilen, dass die Spitalliste keine Kürzung der Bettenzahl zur Folge hat. Die Spitalliste ist lediglich die öffentlich-rechtliche Bewilligung, für die Jahre 2003/2004 maximal 18 Bündner KVG-Patienten mit der Indikation einfache orthopädische Rehabilitation, stationär aufzunehmen (act. 02.1.IV. 20/27/28).