änderte sich auch nichts, als die Beklagte - wegen des Ausbleibens der definitiven Spitalliste - für das Jahr 2002 einem Mietzins von Fr. 102'000.– zustimmte. Nach Auffassung der Zivilkammer muss hier nach Vertrauensgrundsätzen von einem ununterbrochenen Kalkulationssystem der Kostenmiete ausgegangen werden. Allenfalls ist ein bestimmtes System nach Vertragsregime nicht hinreichend erkennbar, in welchem Fall als Berechnungsgrundlage gleichsam auf den Grundsatz der Kostenmiete abzustellen ist (Higi, a.a.O., N 48 zu Art. 270a).