Für das Jahr 2002 galt, gegenteilige Verabredung vorbehalten, ein solcher von Fr. 120'000.–. Nach übereinstimmender Auffassung sollte das Entgegenkommen für das Jahr 2001 für die späteren Neuverhandlungen ausdrücklich keine Bedeutung haben. Diese beschränkt für das Jahr 2001 geltende Mietzinsvereinbarung enthält keinerlei Hinweis auf Mietzinsberechnungsgrundlagen. Sie war auch nicht sonstwie durch eine provisorische Spitalliste oder Vermutungen über die definitive Spitalliste motiviert. All dies konnte vom Kläger nicht anders ausgelegt werden, als dass die Beklagte an der Kostenmiete festhielt. Daran 20