Positive Zusicherungen über den Inhalt gab es keine. Namentlich dass der Inhalt der Spitalliste, das heisst die Anzahl der bewilligten KVG-Patientenbetten die (neue) Berechnungsgrundlage für den Mietzins darstellen sollte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in Ziff. 3 des Vergleichs der Zins singulär für das Jahr 2001 auf Fr. 102'000.– reduziert wurde. Für das Jahr 2002 galt, gegenteilige Verabredung vorbehalten, ein solcher von Fr. 120'000.–. Nach übereinstimmender Auffassung sollte das Entgegenkommen für das Jahr 2001 für die späteren Neuverhandlungen ausdrücklich keine Bedeutung haben.