Sei es, dass der alte Mietvertrag weitergalt, sei es, dass ein neuer anzunehmen ist: Im einen wie im anderen Fall bietet der Vergleich keine Grundlage für einen Wechsel im Mietzinskalkulationssystem beziehungsweise für eine anfängliche Berechnung des Mietzinses auf der Grundlage des Umsatzes oder der nach der Spitalliste zulässigen Bettenzahl. Die Spitalliste taucht dort allein deshalb auf, weil ein definitiver Verbleib auf ihr als notwendige Voraussetzung für die allgemeine Verhandlung über die Neugestaltung des Mietverhältnisses erachtet wurde.