Weiter hält auch die klägerische Interpretation des Vergleichs vom 13. November 2000 einer sachlichen Prüfung nicht stand. Dort vereinbarten die Parteien die Rücknahme der Kündigung und Weitergeltung des Mietvertrages vom 19. Dezember 1991 sowie: "sobald jedoch feststeht, ob das Rehabilitationszentrum X. auf der Spitalliste verbleibt, werden die Parteien Verhandlungen über die Neugestaltung des Mietverhältnisses aufnehmen". Dass die "Rücknahme einer Kündigung" dogmatisch nicht möglich ist, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Sei es, dass der alte Mietvertrag weitergalt, sei es, dass ein neuer anzunehmen ist: