thekarzinssatzes einen wesentlich höheren Mietzins als Fr. 120'000.– verlangen, um das Objekt nur einigermassen selbsttragend zu gestalten. Nach einer Anfangsphase von drei Jahren wäre es an der Zeit eine Mietzinserhöhung ins Auge zu fassen (act. 02.1.IV.3/5). Damit gab sie unmissverständlich die Kostenmiete als ihr Kalkulationssystem zu erkennen. Dass sich die Gemeinde Zurückhaltung auferlegt und "mindestens der bisher bezahlte Mietzins beizubehalten" war, was augenscheinlich zu einer massiven indirekten Subvention führte, darf nicht als Systemwechsel zur Umsatzmiete aufgefasst werden.