Daran hat sich auch während der weiteren Vertragsdauer nichts geändert, insbesondere hat die Gemeinde kein berechtigtes Vertrauen beim Kläger dahin erweckt, dass im Sinne eines Systemwechsels die KVG-Bettenzahl künftige Grundlage der Mietzinskalkulation bilden oder wenigstens einen Einfluss auf den Mietzins haben solle. Die Vertragsänderungsofferte des Klägers vom 8. April 1994 (Mietzinsreduktion auf Fr. 300'000.– für die nächsten 3 Jahre; kurzfristige Investitionen der Gemeinde von Fr. 140'000.–) lehnte die Gemeinde ab, mit dem Hinweis, angesichts ihrer öffentlich bekannten fremdfinanzierten Investitionen müsste sie trotz des niedrigen Hypo-