Dass das JPSD eine Bettenzahl von 26 anstatt der vom Kläger erwarteten 38 sah, hat den Kläger nicht vom Vertragsschluss abgehalten. Es wurde auch nicht behauptet oder ist sonstwie ersichtlich, dass dieser Umstand den zuvor ausgehandelten Anfangsmietzins irgendwie beeinflusst hat. Dies, wie auch die Tatsache der Staffelung des Mietzinses während der ersten 3 Jahre, spricht dagegen, dass die Bettenzahl anfänglich einen Einfluss auf die Mietzinsberechnungsgrundlage haben oder gar deren einzige Grundlage bilden sollte. Ein an den Umsatz- oder sonstwie an den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters gekoppeltes Kalkulationssystem bei Vertragsschluss ist nicht erkennbar.