dem Hinweis, dass sich die "X." entgegen seiner Absicht nicht für 38 sondern höchstens für 26 Patientenbetten eigne (act. 02.1.III.2). Zwei Tage später unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag mit einem Anfangsmietzins von Fr. 84'000.–, welcher bis 1994 gestaffelt die Höhe von Fr. 120'000.– erreichte. Es ist andererseits davon auszugehen dass der Mietvertrag in weiten Teilen schon vor dem 17. Dezember 1991 verhandelt worden war. Dass das JPSD eine Bettenzahl von 26 anstatt der vom Kläger erwarteten 38 sah, hat den Kläger nicht vom Vertragsschluss abgehalten.