229 Abs. 3 ZPO zu verweisen ist - dass weder bei Vertragsabschluss im Jahre 1991 noch später die Anzahl der baulich möglichen Betten und/oder die Zahl der vom JPSD bewilligten Patientenbetten verbindliche Basis für die Berechnung des Mietzinses war. Die klägerische Behauptung, die Parteien seien bei Abschluss des Vertrages von einer zu bewirtschaftenden Zahl von Patientenbetten von 38 ausgegangen, ist aktenwidrig. Zumindest im Falle des Klägers war dies erwiesenermassen nicht der Fall. Das JPSD hat ihm am 17. Dezember 1991 die Betriebsbewilligung erteilt, mit 18