Eine solche Wirkung kann dem Vergleich nach Auffassung der Zivilkammer nicht beigemessen werden. Von einem ausdrücklich geäusserten übereinstimmenden Parteiwillen im Sinne des Klägers oder wenigstens normativ nach dem Vertrauensgrundsatz kann auch aufgrund des Beweisergebnisses nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt - worauf vorab in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zu verweisen ist - dass weder bei Vertragsabschluss im Jahre 1991 noch später die Anzahl der baulich möglichen Betten und/oder die Zahl der vom JPSD bewilligten Patientenbetten verbindliche Basis für die Berechnung des Mietzinses war.